Die Deutsche Umwelthilfe bestreitet im Grunde das Recht auf Mobilität

Dr. Remo Klinger, Anwalt und juristischer Kämpfer für die Rechte in Sachen Dosenpfand, fühlte sich vor längerer Zeit verpflichtet, mir den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes zuzuschicken. Dass ich nicht mit seiner Sichtweise, es gebe kein Grundrecht auf Mobilität, einverstanden bin, hat ihn verärgert. Er fühlt sich mit seiner verqueren Ansicht durch den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes bestätigt. „Wenn Sie darin das Wort Mobilität finden, mögen Sie mir doch bitte Bescheid geben. Falls es Ihnen nicht gelingt, bin ich dankbar, zu Ihrer verfassungsrechtlichen Bildung beigetragen zu haben.“

Der Anwalt der Umwelthilfe meint es also ernst damit, dass der Mensch kein Grundrecht auf Mobilität habe. Dies macht erschreckend deutlich, wie bei der Deutschen Umwelthilfe gedacht wird. Remo Klinger war und ist vor Gericht ein glühender Verfechter in Sachen Dosenpfand und Umweltzonen. Seine Überzeugung, dass der Grundrechtekatalog eben kein Grundrecht auf Mobilität ausweist, ist in meinen Augen der Beweis dafür, um was es den „Umweltschützern“ wirklich geht: um die Einschränkung von Mobilität, zumal der individuellen Mobilität.

Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Argumentation Klingers wohl mehr als zulässig. Der Staat soll die individuelle Bewegungsfreiheit der Menschen zu jeder Zeit einschränken können, wenn sich das aus von den Umwelthelfern definierten Vorwänden rechtfertigen lässt. Heute Feinstaub, morgen Klimaschutz und übermorgen ein anderer beliebig herbeiargumentierter Vorwand. Was der Anwalt mit dem Grundrechtekatalog des Grundgesetzes unterm Arm aber übersieht: dass es gerade in diesem eine Fülle von Hinweisen gibt, die sehr wohl ein Grundrecht auf Mobilität ableiten lassen. Und außerdem: Steht in diesem Katalog etwas vom Grundrecht auf Nahrungsaufnahme, vom Grundrecht aufs Atmen? Natürlich nicht, weil es einer solchen Selbstverständlichkeit nicht bedarf.

Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht aber drin (Artikel 2). Dazu gehört auch, dass man sich mit dem Verkehrsmittel seiner Wahl überall hinbewegen darf. Oder das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11), das garantiert, dass sich die Bürger dieses Landes beliebig hin und her bewegen können. Es ist also müßig, sich ernsthaft darauf einzulassen: Weil das Grundrecht auf Mobilität nicht explizit erwähnt wird, könnten auch beliebig Einschränkungen der individuellen Mobilität erfolgen. Wer ernsthaft so argumentiert, muss nicht ernst genommen werden. Keine Kommune dieses Landes würde je unter Hinweis auf ein fehlendes Grundrecht auf Mobilität eine Straße sperren. Gerade weil Remo Klinger im Namen der Deutschen Umwelthilfe aber so argumentiert, wird das Ziel der Verfechter von Verkehrseinschränkungen erst richtig deutlich. Das Automobil ist der Garant individueller Freiheit.

Dass die Menschen überall auf der Welt das Auto als ihr liebstes Verkehrsmittel sehen, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Weil der massenhafte Erfolg des Automobils auch Herausforderungen schafft, damit zusammenhängende Probleme zu lösen, ist kein Grund, den Menschen dieses „Grundrecht“, es auch fahren zu dürfen, zu nehmen. Auch wenn das die Deutsche Umwelthilfe anders sieht. Durchsetzen wird sie dieses an den Wünschen der Menschen vorbeigehende Denken nicht. Und schon gar nicht mit dem Hinweis auf die im Grundgesetz fehlende Erwähnung von Mobilität.

3 Kommentare zu "Die Deutsche Umwelthilfe bestreitet im Grunde das Recht auf Mobilität"

  1. Lieber Herr Groschupf,
    ich ahnte gar nicht wie sehr Sie das kleine Brieflein beschäftigte, welches ich Ihnen vor – lassen Sie mich schätzen – ungefähr 8 Jahren zukommen ließ. An Themen dürfte es Ihnen eigentlich nicht fehlen, daher bin ich schon erstaunt.
    Bevor die Sache noch ein weiteres Jahrzehnt in Ihnen unverdaut arbeitet, nur noch einmal der Hinweis, dass es seinerzeit um die Einhaltung von Luftgrenzwerten der EU ging. Dem Argument, von der EU gesetzte Grenzwerte seien nicht einzuhalten, weil es doch ein Grundrecht auf (Auto-)Mobilität gäbe, eröffnete die Diskussion, ob das Grundgesetz denn diese Erfindung tatsächlich trägt. Ich halte es da weiterhin mit Sendler in NJW 1995, 1468 und dem schönen Beitrag zur „Wundersamen Vermehrung von Grundrechten – insbesondere zum Grundrecht auf Mobilität und Autofahren“: Eine Abwegigkeit (wie die des Grundrechts auf Mobilität) provoziert die andere – da sollten wir vorsichtig sein. Lesen Sie es doch einmal, der gute alte und leider inzwischen verstorbene Sendler hat auch dazu die richtigen Worte gefunden…

    Dr. Remo Klinger

    • Sehr geehrter Herr Groschupf,
      Sehr geehrter Herr Klinger,

      mit Erstaunen habe ich festgestellt wie lange dieser “ Streit“ in der Auffassung über das Recht auf Mobilität schon zwischen Ihnen herrscht.

      Selbstverständlich gibt es in Deutschland ein gelebtes Recht auf Mobilität! Bereits weit abseits jeder Motorisierung!
      Öffentliche Gebäude werden,soweit irgend möglich, barrierefrei gestaltet um auch Personen mit Handicap die Teilnahme am öffentlichen Leben zu gewährleisten.
      Dies geht durchaus auch soweit, dass zur Unterstützung in Einzelfällen KFZ auf die körperlichen Bedürfnisse der Betroffenen auf Kosten der Krankenkassen /Sozialsysteme umgebaut/angeschafft werden! Eine hervorragende Errungenschaft!

      Ebenso erhalten weniger stark begüterte Personen die Möglichkeit in ihrer Stadt „mobil“ zu sein
      (siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialticket ) . Dies bezieht sich nun sehr klar auf öffentliche (Massen-)Verkehrsmittel und ist ebenso eine gute Errungenschaft!

      Nun haben wir in Deutschland zwar nicht das verbriefte Grundrecht auf Mobilität, sehr wohl jedoch den SATZ „ALLE MENSCHEN SIND VOR DEM GESETZ GLEICH“ (Aritkel 3,1)

      Ebenso ist geregelt (Artikel 11,1)
      Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

      Wenn nun diese beiden im Grundgesetz geregelten Dinge addiert werden, dann ist ohne jeden Zweifel auch dem Bewohner auf dem Land ( ohne ÖPNV) die entsprechende Mobilität zu sichern. Auch mit dem KFZ

  2. Sehr geehrter Herr Gerum,

    da stimme ich Ihnen vollkommen zu. Meine Argumente bezogen sich darauf, dass man Anwohnern an hoch belasteten Straßen entgegenhält, die Einführung einer Umweltzone verstoße gegen das in der Verfassung gewährleistete Grundrecht auf (Auto-)Mobilität. Eigentlich ist diese Diskussion längst Geschichte, da alle mit diesen Fragen befassten Gerichte mit diesem Argument nichts anfangen konnten. Warum Herr Groschupf das Ganze nochmals veröffentlichte, habe ich ehedem nicht verstanden…

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