Audi-Razzia: Stillos, rücksichtslos – erfolglos?

Unterscheiden wir uns wirklich deutlich von den von uns kritisierten autoritären Polizeistaaten? Das jedenfalls muss man sich angesichts der Durchsuchungsaktionen bei Audi und der Anwaltskanzlei Jones Day fragen.

Da ist für 10 Uhr die jährliche weltweit aufmerksam verfolgte Bilanz-Pressekonferenz angesetzt, und um sieben stürmen mehrere Dutzend Ermittlungsbeamte die Audi-Zentrale, um sie nach Beweisen für in den USA begangene Straftaten in Sachen Betrugssoftware zu durchsuchen. Wie schon im Fall Zumwinkel waren – natürlich rein zufällig – schon um sieben Uhr auch Pressefotografen dabei. Dass diese vorab informiert waren, dürfte zweifellos feststehen. Kein Pressefotograf kommt schon um 7, wenn eine Pressekonferenz auf 10 Uhr angesetzt ist.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München ist, das kann man unumwunden sagen, absolut stillos und in höchstem Maße fragwürdig, selbst dann, wenn man Beweise gefunden haben sollte. Der Image-Schaden einer solchen spektakulär inszenierten Durchsuchung geht weit über das berechtigte Strafverfolgungs-Interesse hinaus.

Angesichts des Prinzips der Unschuldsvermutung ist nicht die Durchsuchung zu kritisieren, sondern der Zeitpunkt und die Art und Weise während der Jahrespressekonferenz. Man habe von der Bilanzpressekonferenz erst am Montag erfahren, zu knapp, um die Durchsuchungsaktion zu verschieben, behauptet die Staatsanwaltschaft. Der Termin der Pressekonferenz steht seit langem öffentlich im Internet. Davon nichts gewusst zu haben, klingt nach alternativen Fakten.

Was unter Rechtsgelehrten fragwürdig, ja sogar als Tabu-Bruch erscheint: Dass zudem die von Volkswagen mit der Aufarbeitung beauftragte renommierte Anwaltskanzlei Jones Day durchsucht wurde, ist in einem ähnlichen Fall vom Bundesverfassungsgericht gerügt worden. Auch im jüngsten Fall dürfte dies so kommen.

Die Anwaltskanzlei eines Schwerkriminellen, die mit seiner Verteidigung beauftragt ist, darf nicht durchsucht werden. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Beschuldigten steht unter einem besonderen Schutz. So darf die Staatsanwaltschaft nicht einmal den Schriftverkehr zwischen Mandant und Anwalt überwachen. Die Frage ist nun, ob die Kanzlei Jones Day unter dieses schützenswerte Mandat fällt. Das wird nun ein Gericht entscheiden müssen.

Sollte dies zugunsten Audis entschieden werden, hat das für die Staatsanwaltschaft keine Konsequenzen. Ob sie über das Ziel hinausgeschossen ist, die Durchsuchung mehr ein Statement der Staatsgewalt als ein Akt der Rechtsfindung war, weil man sich vom Volkswagen-Konzern unzureichend informiert fühlte, wird sich also erst zeigen müssen. Allerdings hat sich Volkswagen mit der einst zugesagten, dann nicht mehr für nötig gehaltenen Veröffentlichung des Jones Day-Berichts keinen Gefallen getan. Denn nicht alle von Day ermittelten Details dürften in das offizielle „Statement of facts“ gegenüber der US-Justiz eingeflossen sein. Der Konzern sollte wissen, dass solche Berichte – und seien sie noch so geheim – irgendwann immer das Licht der Öffentlichkeit erblicken. Nicht einmal der mächtige US-Präsident Donald Trump konnte verhindern, dass nun doch eine seiner Steuererklärungen veröffentlicht wurde. Weitere werden mit Sicherheit folgen.

Der VW-Konzern wendet sich nun nicht gegen die Durchsuchung bei Audi, sehr wohl aber gegen die Durchsuchung der Anwaltskanzlei Jones Day: „Wir halten das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München in jeder Hinsicht für inakzeptabel. Die Durchsuchung einer vom Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei verstößt nach unserer Auffassung klar gegen die in der Strafprozessordnung festgeschriebenen rechtsstaatlichen Grundsätze. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht im Fall einer anderen Kanzlei ausdrücklich hervorgehoben. Wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln hiergegen vorgehen“, lässt der Konzern verlauten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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