Gastbeitrag von Harald Kaiser: Vollkasko für die Bosse

Warum es unwahrscheinlich ist, dass die verantwortlichen Automanager für die   Abgabstricksereien mit ihrem Privatvermögen haften.

Volkes Stimme ist oft gnadenlos. So wird in der Abgas-Affäre allenthalben lautstark gefordert, dass jene Manager, die den Beschiss beschlossen und zu verantworten haben, dafür zahlen sollen. Wer sich in puncto Managerverantwortung sachlich halbwegs sattelfest wähnt, verweist in dem Zusammenhang gerne auf die sogenannte „Organhaftung“, mit der man die Bosse an die Hammelbeine bekommen könne. Vermeintlich untermauert wird der Ruf danach, die Bosse für diese oder andere Missetaten zur Kasse zu bitten, wenn Mitarbeiter Ihre Vorgesetzten zum Beispiel vor Gericht belasten und damit zum Beispiel den Eindruck erwecken, alles sei Kalkül gewesen.

Es geht auch um Glaubwürdigkeit der Zeugen

Indes, bei solchen Aussagen ist Vorsicht geboten. Denn was vordergründig plausibel klingen mag, kann in Wahrheit Rache sein. Motto: Den Bonzen zeige ich es jetzt, weil die mich oft geärgert, bei Beförderungen übergangen oder versprochene Gehaltserhöhungen nicht erteilt haben. Zum anderen wird aber auch oder zudem mit solchen Aussagen das Ziel verfolgt, bei einer zu erwartenden Strafe durch das „Auspacken“ selber vor Gericht besser wegzukommen. Es geht also vor allem auch um die Glaubwürdigkeit jener Zeugen. So sollen einige dieser Herrschaften gesagt haben, dass Ex-VW-Chef Martin Winterkorn schon vor dem September 2015 über die Betrugssoftware im Motormanagement unzähliger Dieselfahrzeuge des Konzerns Bescheid gewusst habe. Lässt sich das nachweisen, kommt – sofern der Aufsichtsrat es für erforderlich hält – der Mechanismus der Organhaftung in Gang.

Damit wird im Wirtschaftsrecht der Umstand beschrieben, dass Führungskräfte auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt für grobe Fehler oder absichtlich rechtswidriges Verhalten während ihrer aktiven Zeit haftbar gemacht werden können. Doch so einfach, wie es klingt, ist es nicht. „Organe“ sind in der unflotten Juristensprache Geschäftsführer oder Vorstände von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KG etc.). Nach Paragraph 43, Abs. 2, des GmbH-Gesetzes und nach Paragraph 93, Abs. 2, des Aktiengesetzes sind die Haftungsvorschriften inhaltlich nahezu identisch. Zitat aus dem Aktienrecht: „Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“

Dramatische Fehlentscheidungen sind versichert

Dieses Gesetz ist seit dem 5. August 2009 in Kraft und gilt für alle neuen Vorstandsverträge ab diesem Zeitpunkt oder für Vertragsverlängerungen auf der Führungsebene. Der Punkt „Selbstbehalt“ ist es, der auf das Konto von Winterkorn & Co. durchschlagen könnte. Theoretisch. Ferner spielt bei dem Gesetzestext das Wort „mindestens“ eine wichtige Rolle. Denn damit kann je nach Vereinbarung auch der maximale Schadensersatz festgelegt werden – eben nicht mehr, als das Gesetz mindestens fordert. Zudem gibt es ein Netz, das die Bosse auffängt. Denn normal ist auf dieser Hierarchieebene, dass Unternehmen wie VW seine Führungskräfte mit sogenannten „Directors-and-Officers-Versicherungen“ (D&O) ausstattet, damit die Manager bei dramatischen Fehlentscheidungen hinterher nicht ans Ersparte müssen. Es ist also – im sperrigen Versicherungsdeutsch – eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine Art Vollkasko. Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis (gegenüber Dritten). Ersetzt werden normalerweise alle Vermögensschäden die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt.

Der Selbstbehalt ist eine Art Schlupfloch für Regresszahlungen

„Die gewünschte Deckungssumme ist vom Kunden abhängig“, schreibt die AIG Europe Limited (Frankfurt) auf ihrer Webseite (www.aig.de), die solch einen Schutz anbietet. Üblicherweise wird zehn Prozent des Umsatzes als Deckungssumme gewählt. Rein theoretisch wären das im Falle Winterkorn/VW bei 213 Milliarden Euro Umsatz des VW-Konzerns 2015 immerhin 21 Milliarden Euro. AIG weist aber auch darauf hin, dass „das Eigenkapital des Unternehmens die Obergrenze“ für die vereinbarte Deckung darstellt. Dieses belief sich laut VW-Bilanz 2015 auf 80 Milliarden Euro. Zehn Prozent davon sind acht Milliarden Euro. Immer noch ein gewaltiger Betrag. Könnte Martin Winterkorn in dieser Höhe in die Pflicht genommen werden, müsste er wohl ins Armenhaus. Die Wahrscheinlichkeit jedoch, dass er diesen Gang gehen muss, ist sehr gering. Denn die individuellen Deckungssummen zwischen Unternehmen und Versicherer belaufen sich, so ein Insider, auf 2,5 Millionen bis maximal 5 Millionen pro Manager. Klingt immer noch exorbitant für einen Normalverdiener. Der Betroffene haftet jedoch nur mit dem gesetzlich verpflichtenden Selbstbehalt einer D&O-Versicherung. Das ist eine Art Schlupfloch für die Manager, denn jener Selbstbehalt reicht nur bis zum 1,5-fachen der jährlichen Festvergütung. Und das ist in der Regel auch gleichzeitig die Obergrenze.

„Wiko“ muss wohl kaum an seine Notgroschen

Was bedeutet das in der Causa Winterkorn & Co., sofern eine Organhaftung tatsächlich durchgesetzt würde? Antwort: relativ wenig. Laut VW-Geschäftsbericht 2015 (Seite 77) hat Winterkorn zwar ein Einkommen von 11,7 Millionen Euro bezogen, davon waren aber nur 1,2 Millionen Euro Festgehalt. Auf das kommt es bei einer möglichen Haftungsfrage als Berechnungsgrundlage ja an. Das hieße, dass Winterkorn lediglich 1,8 Millionen aus der eignen Schatulle berappen müsste, wenn ihn sein ehemaliger Arbeitgeber wegen der Abgasbetrügerei an die Hammelbeine kriegen würde. Aber dies auch nur, wenn die Selbstbehaltklausel nicht mit einer weiteren Versicherung abgefedert ist, was bei den Bossen der Normalfall sein dürfte. Kaum anzunehmen also, dass „Wiko“, wie Winterkorn VW-intern genannt wurde, an seine Notgroschen ran muss.

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