Gastbeitrag des UTR: Auch dem Abmahnverein Umwelthilfe sollte die Gemeinnützigkeit abgesprochen werden
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, Attac die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, sollte auch nachdrücklich hinterfragt werden, ob dem Verein „Deutsche Umwelthilfe“ e.V. nicht auch zwingend die Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist, meint jedenfalls UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. Wir schließen uns dem nachdrücklich an.
Der Große Irrtum über die Gemeinnützigkeit. Wo Gemeinnützigkeit drauf steht ist oft kein Gemeinwohl drin! Die Gemeinnützigkeit ist in erster Linie eine Steuerbegünstigung. Die Gemeinnützigkeit definiert sich in Deutschland aus der Abgabenordnung (AO). Es verfolgt nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung „eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.